Glossar

Bagatellschaden

Unter einem Bagatellschaden versteht man nach ständiger Rechtsprechung einen Schaden, dessen Reparaturkosten nicht oberhalb von 500,00 bis 750,00 € liegen. Entscheidend bei einem Bagatellschaden ist die Frage, ob der Geschädigte, in der Regel kein Kfz-Fachmann, vor der Beauftragung eines Kfz-Gutachters ohne weiteres erkennen konnte, dass nur ein geringer Schaden (also ein Bagatellschaden) vorliegt.

fiktive Schadenabrechnung

Wird ein Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens bzw. eines Kostenvoranschlags ohne die Vorlage tatsächlicher Belege (Rechnungen) über die Schadensbeseitigung geltend gemacht spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Hierbei wird bei der Schadensabrechnung die Schadenssumme netto, also ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt.

Geschädigter

Eine Person, die einen Schaden beispielsweise durch einen anderen Verkehrsteilnehmer erlitten hat, wird als Geschädigter bezeichnet.

Haftpflichtschaden

Sind Sie als Beteiligter nicht der Verursacher, sondern der Geschädigte (es liegt also Fremdverschulden vor), spricht man von einem Haftpflichtschaden. Der gesamte unfallbedingte Schaden des Geschädigten muss vom Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen werden.

Kaskoschaden

Kommt Ihr Fahrzeug durch ein von Ihnen selbst verursachten Unfall oder durch ein anderes versichertes Ereignis, wie beispielsweise Hagel, Sturm oder Vandalismus zu schaden, spricht man von einem Kaskoschaden. In diesen Fällen haben Sie gemäß Ihren jeweiligen Versicherungsbedingungen Anspruch auf Schadenersatz. Meist haben Sie als Versicherungsnehmer bei einem Kaskofall eine vereinbarte Selbstbeteiligung zu tragen.

Kfz-Haftpflichtversicherung

Wird ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Plätzen betrieben, so muss vom Halter zwingend eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die zur Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden dient.

nicht reparierter Vorschaden

Altschäden, die bereits am Fahrzeug vorhanden waren, werden als nicht reparierter Vorschaden bezeichnet.

Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte hat nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall für die Zeit des Ausfalls seines Kfz das Wahlrecht zwischen einem Ersatzfahrzeug oder bei Verzicht auf das Ersatzfahrzeug auf den Erhalt einer Entschädigung. Um diese Nutzungsentschädigung zu erhalten muss der Geschädigte nachweisen können, dass das Fahrzeug durch ihn, oder wenn er nicht in der Lage sein sollte durch Familienangehörige in der Zeit des Ausfalls tatsächlich hätte genutzt werden können. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeugs des Geschädigten und kann nicht fiktiv angerechnet werden.

Opfergrenze / 130%-Grenze

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, ein Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen. Die kalkulierten Reparaturkosten dürfen hier den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht mehr als 30% übersteigen.

Restwert

Der Wert, der der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug bei Verkauf oder Inzahlunggabe im unreparierten Zustand erhalten würde, wird als Restwert bezeichnet. Der Restwert wird bei der Totalschadenabrechnung vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Wird der Schaden fiktiv abgerechnet ist der Schaden trotzdem für die Vergleichskontrolle von Bedeutung.

Schädiger

Der Verursacher eines Unfalls, der einer anderen Person einen Schaden zugefügt hat wird als Schädiger bezeichnet.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Würden die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Die Reparatur wäre technisch also möglich, aber unwirtschaftlich.

Merkantile Wertminderung

Ein Unfallfahrzeug wird in der Regel beim Verkauf zu einem geringeren Kaufpreis gegenüber vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugen gehandelt. Dieser Vermögensausgleich, die sogenannte merkantile Wertminderung, vom Sachverständigen unter Berücksichtigung des Schaden- und Reparaturumfangs ermittelt.

Wiederbeschaffungswert (WBW)

Der Wert, der für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs gezahlt werden muss, wird als Wiederbeschaffungswert bezeichnet. Seriöse Angebote aus dem Gebrauchtwagenbestand der Fahrzeughändler sowie des privaten Gebrauchtwagenmarktes bilden hier die Berechnungsgrundlage.

Fair, transparent und kompetent.

KFZ-Sachverständigenbüro – Daniel Wehrle